Der jüdische Bezirksfriedhof von Jugenheim i. Rhh.

Der jüdische Bezirksfriedhof von Jugenheim i. Rhh.

Diagramm der Startperson

Kommentar

Der jüdische Bezirksfriedhof von Jugenheim i. Rhh. diente der jüdischen Landgemeinde von Jugenheim sowie den jüdischen Landgemeinden der umliegenden Dörfer Essenheim, Nieder-Saulheim, Partenheim, Stadecken und Vendersheim über mehrere Jahrhunderte als zentrale Begräbnisstelle.


Im Rahmen einer Projektmaßnahme der Gemeinde Jugenheim i. Rhh., die die systematische Erfassung und Dokumentation der Grablegungen auf dem jüdischen Friedhof zum Ziel hat, wurde eine genealogische Datenbank aufgebaut.

Die Projektmaßnahme beteiligt sich am ViLE-Projekt „Jüdische Friedhöfe in Deutschland und angrenzenden Ländern“ (www.juedische-friedhoefe.info).



genealogische Dokumentation

Ausgehend von den heute noch auffindbaren Grabsteinen dokumentiert die Datenbank die Stammtafeln von jüdischen Familien und von Einzelpersonen. Als Datenquelle für die Erhebung der Geburts-, Heirats- und Sterbedaten dienen die standesamtlichen Archive der Verbandsgemeinden Nieder-Olm und Wörrstadt.

Für die Verstorbenen, die aufgrund der deutschen Grabinschriften identifiziert werden konnten, werden die Grabsteine dargestellt und deren Lage auf dem Gelände des Friedhofs angegeben. Die Verstorbenen, deren Grabsteine ausschließlich in der hebräischen Sprache gehalten sind, werden nach der Übersetzung der Grabinschriften in den genealogischen Datenbestand übernommen. Als Anhaltspunkte für die individuelle Zuordnung zu den standesamtlichen Registereinträgen dienen in diesen Fällen die Angaben auf den Grabsteinen, die das Sterbedatum, die Bestandteile des Namens (… ‚Sohn/Tochter/Ehefrau des …‘) sowie den Ort des Ablebens beschreiben.


Redaktion der Datenbank & Webseite:      Bildmaterial:                

Dr. Wolfgang Hoppe                                      © Herbert Petri, Dr. Wolfgang Hoppe, Dr. Jochen Lichtenthäler


—————————————————————————Rechtliche Hinweise—————————————————————————


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Diese Datenbank richtet sich hinsichtlich der Sperrfristen für personenbezogene Daten nach dem Landesarchivgesetz Rheinland-Pfalz. Danach können Daten erst zehn Jahre nach dem Tod oder, wenn das Todesjahr nicht bekannt ist, einhundert Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden (§ 3 LArchG i.d.F. v. 8.09.2010, GVBl. S. 391).


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